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Maßnahmen zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an Bildschirmarbeitsplätzen

An Bildschirmarbeitsplätzen wird der Arbeitgeber durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 3-6) verpflichtet, wie an allen anderen Arbeitsplätzen mögliche Gefährdungen für die Gesundheit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu analysieren, zu beurteilen, zu dokumentieren und so möglichst zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu minimieren.

Nach § 3 BildscharbV sind an Bildschirmarbeitsplätzen vorrangig die Gefährdungen des "Sehverhaltens sowie der körperlichen Probleme und psychischen Belastung" der Bildschirmarbeit zu erfassen, wenn diese "einen nicht unwesentlichen Teil" (§2 Abs.3) der normalen Arbeitszeit einnimmt.

Ungeachtet des Arbeitszeitfaktors sollten bei jeder Neueinrichtung von Computerräumen in Schulen daher die Mindestanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach der BildscharbV wie Blendung, Verstellmöglichkeiten bei Tisch- und Stuhlhöhen, aber auch Lichtverhältnisse im Raum sowie der Einsatz geeigneter Software u.ä. berücksichtigt werden.

Sollten sich Laserdrucker bzw. Kopierer in den Räumen befinden, sind die Faltblätter "Sicherer Umgang mit Tonerstäuben" sowie "Kopiergeräte und Drucker im Büro" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) zu beachten.

Betriebsanweisungen für Drucker und Kopierer (WORD.DOC)

Zusätzlich sollten selbstredend auch die allgemeinen Maßgaben zu Unterrichtsräumen beachtet werden.

Hilfreich sind auch die GUV-Informationen

"Laserdrucker sicher betreiben"

(GUV I 820)

"Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen"
(GUV I 8566)

"Leitfaden für die Gestaltung - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze"

(GUV I 650)

"Sicher und fit am PC in der Schule"
(GUV SI 8009)



Letzte Aktualisierung: 07.02.2012 Matthias Pietsch