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Rechtsgrundlagen

Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Schulen

An Dienststellen mit mehr als 20 Landesbediensteten ist durch die Dienststellenleitung ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Festlegung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte, die mit nicht mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig sind, mit dem Faktor 0,5 und diejenigen, die mit nicht mehr als Dreiviertel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Lehrer in der Ausbildung zählen hierbei zu den Bediensteten der Studienseminare. An Dienststellen mit bis zu 20 Landesbediensteten wird die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses empfohlen, dessen Zusammensetzung den Erfordernissen der Dienststelle angepasst ist.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beraten und zu koordinieren sowie schulische Kompetenz zu bündeln und zu fördern. Er tagt mindestens dreimal pro Jahr. Die Sitzungstermine sind frühzeitig bekannt zu geben.

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:

  • der Schulleiterin oder dem Schulleiter
  • zwei vom Personalrat bestimmten Personalratsmitgliedern
  • den Sicherheitsbeauftragten

Ständig im Arbeitsschutzausschuss eingeladen sind:

  • der Arbeitsmediziner (Arbeitsmedizinischer Dienst)
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Niedersächsische Landesschulbehörde) (Steckbrief)
  • der Schulträger
  • die Hausmeisterin oder der Hausmeister (Steckbrief)
  • die Gleichstellungsbeauftragte und
  • die Vertrausensperson der Schwerbehinderten.

Bei Bedarf können weitere Fachleute eingeladen werden. Die Einladungen sollen frühzeitig erfolgen.

Näheres zur Organisation findet sich in Grundsätzen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, die sinnvollerweise schulbezogen formuliert werden sollen.

Anregungen zur Tätigkeit des Arbeitsschussausschusses

  1. Bestandsaufnahme der Unfälle, der Störungen, der Berufskrankheiten, der Krankheiten und anderer Daten;
  2. Emitteln und Festlegen der Arbeitsschwerpunkte;
  3. Erstellen eines Arbeitsschutzprogramms;
  4. Vorschläge für die Investitionsplanung unter Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Arbeitsstättenverordnung;
  5. Konzept zur Motivation von Schülerinnen und Schülern und von Lehrerinnen und Lehrern zum sicheren und gesundheitsbewussten Verhalten.

Weitere Anregungen für die Tätigkeit des Arbeitsschutzausschusses:

  • Organisation der Dokumentation im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz;
  • Beteiligung an regelmäßigen Besichtigungen der Arbeitsplätze;
  • Beteiligung bei der Besichtigung durch das Gewerbeaufsichtsamt und den Technischen Aufsichtsdienst des GUV;
  • Fortbildungsbedarf;
  • Einbindung außerschulischer Kompetenz;
  • Besprechen von Aktionen und Beschaffen von Informationsmaterialien;
  • Betreuung der Schwerbehinderten in Zusammenarbeit mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses, Gewerbeaufsichtsbeamte,Aufsichtspersonen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sachverständige, Mitglieder aller Ausschüsse und Personen in ähnlichen Funktionen können unter die Verschwiegenheitspflicht des § 203 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen - fallen.


Letzte Aktualisierung: 19.05.2011 Clemens Schlüter