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Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in SchulenAn Dienststellen mit mehr als 20 Landesbediensteten ist durch die Dienststellenleitung ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Festlegung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte, die mit nicht mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig sind, mit dem Faktor 0,5 und diejenigen, die mit nicht mehr als Dreiviertel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Lehrer in der Ausbildung zählen hierbei zu den Bediensteten der Studienseminare. An Dienststellen mit bis zu 20 Landesbediensteten wird die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses empfohlen, dessen Zusammensetzung den Erfordernissen der Dienststelle angepasst ist. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beraten und zu koordinieren sowie schulische Kompetenz zu bündeln und zu fördern. Er tagt mindestens dreimal pro Jahr. Die Sitzungstermine sind frühzeitig bekannt zu geben. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:
Ständig im Arbeitsschutzausschuss eingeladen sind:
Bei Bedarf können weitere Fachleute eingeladen werden. Die Einladungen sollen frühzeitig erfolgen. Näheres zur Organisation findet sich in Grundsätzen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, die sinnvollerweise schulbezogen formuliert werden sollen. Anregungen zur Tätigkeit des Arbeitsschussausschusses
Weitere Anregungen für die Tätigkeit des Arbeitsschutzausschusses:
Alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses, Gewerbeaufsichtsbeamte,Aufsichtspersonen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sachverständige, Mitglieder aller Ausschüsse und Personen in ähnlichen Funktionen können unter die Verschwiegenheitspflicht des § 203 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen - fallen. Letzte Aktualisierung:
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