Gleichstellungsbeauftragte

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Beteiligung
Gemäß § 20 NGG ist die Gleichstellungsbeauftragte an allen personellen, sozialen und
organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten berühren
können, rechtzeitig zu beteiligen. Dazu gehören u.a.

1. Arbeitszeitregelungen
2. Teilzeitregelungen

Dementsprechend ist laut Erlass „Arbeitsschutz in Schulen“ vom 12.05.2004 die
Gleichstellungsbeauftragte rechtzeitig und umfassend bei allen Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beteiligen (siehe Punkt 2.6 Personalvertretung,
Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung)

Sie ist ferner zu beteiligen bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten
sowie bei der Beauftragung nach § 13 Abs.2 ArbSchG von zuverlässigen
und fachkundigen Personen, genau beschriebene Teilaufgaben in eigener
Verantwortung wahrzunehmen, z.B. Erste-Hilfe-Beauftragte, Gefahrstoffbeauftragte,
Brandschutzbeauftragte oder Strahlenschutzbeauftragte.

AVEM
Prof. Schaarschmidt hat im Hinblick auf das „arbeitsbezogene Verhaltens-
und Erlebensmuster“ (AVEM) festgestellt, dass in den Risikogruppen A und B
überproportional die Frauen vertreten sind. ...

Grafiken aus PDF-Datei: "Lehrergesundheit erhalten und stärken"

Ein weiteres Indiz, das auf eine erhöhte Belastung von weiblichen Lehrkräften hinweist, findet sich in der Auswertung der GEW Niedersachsen, die für Frauen eine deutlich höhere Frühpensionierungsrate wegen Dienstunfähigkeit ausweist.

Daraus ergibt sich die Aufgabe, im Hinblick auf Arbeits- und Gesundheitsschutz in
Schulen besonders die Frauen in den Fokus zu nehmen.

Erlass Arbeitserleichterungen bei Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte in Niedersachsen sind überwiegend Frauen(
lt.Statistik ca. 25.000 Frauen und 5000 Männer). Sie nehmen finanzielle Einbußen
in Kauf um trotz familiärer oder auch gesundheitlicher Belastungen ihren Dienst
genau wie alle anderen tun zu können. Da sich die Reduzierung nur auf die zu
erteilenden Unterrichtsstunden bezieht, haben Teilzeitbeschäftigte ungleich mehr
außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen, die oft als sehr belastend empfunden
werden. Der Erlass zur Teilzeitbeschäftigung (Änderung am 1.1.2010 in Kraft getreten) legt nur wenige durchzuführende Arbeitserleichterungen
fest. Überwiegend zeigt er Schulleitungen Handlungsräume auf, in deren Rahmen
Rücksicht auf den Grund der Teilzeitbeschäftigung genommen werden soll.
Hier ergibt sich ein großes Aufgabenfeld der Gleichstellungsbeauftragten in Schulen.


Letzte Aktualisierung: 11.05.2012 Matthias Pietsch