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Aushangpflichtige Gesetze

Einige Gesetze und die Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Arbeitgeber an der Arbeitsstelle ausgehängt, ausgelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorschriften ist es, dass sich die Beschäftigten über die geltenden Schutzvorschriften informieren können.

Die Vorschriften können also alternativ auch online zugänglich gemacht werden, wenn die Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle leicht auf die Informationen zugreifen können. Dies ist der Fall, wenn allen Beschäftigten ein Internetzugang zur Verfügung steht, den diese ohne Einschränkung nutzen können.

Bei Verstößen gegen die Aushangpflichten drohen Ordnungsgelder und Schadenersatzansprüche.

Daueraushang

Um die Beschäftigten auf dieses Angebot aufmerksam zu machen, ist ein Daueraushang in der Schule erforderlich:

Muster Daueraushang

Wenn ein Intranet vorhanden ist, sollte auch hier ein Hinweis eingestellt werden.

Aushangpflichtige Gesetze

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - lt. § 12 aushangpflichtig

§ 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - lt. § 12 AGG aushangpflichtig

Beschwerdestelle gem. § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- lt. § 12 AGG aushangpflichtig

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig

Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 18 aushangpflichtig

Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften (Auswahl)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
BGB § 612 // BGB 612 a

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Nachweisgesetz (NachwG)

Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG)

Tarifvertrag

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Angestellte
- lt. § 8 TVG aushangpflichtig

Arbeitsschutzvorschriften

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig

Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig

Weitere Arbeitsschutzvorschriften finden Sie unter Bundesrecht und Landesrecht im Hauptmenü.

Unfallverhütungsvorschriften

Nach § 15 (5) SGB VII und § 12 (1) GUV-V A 1 "Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention" sind den Beschäftigten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

>>> Übersicht über das für öffentliche Schulen gültige
Regelwerk der Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften

Unfallversicherungsträger

Nach § 138 SGB VII hat der Arbeitgeber die Beschäftigten (Versicherten) darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.

Unfallversicherungsträger für angestellte Landesbedienstete ist die Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK):

Landesunfallkasse Niedersachsen
Am Mittelfelde 169
30519 Hannover
Telefon (0511) 87 07-0
Telefax (0511) 87 07-188

Weitere Erläuterungen finden sich im Unfall-Merkblatt für Lehrkräfte und andere Beschäftigte des Landes in Schulen (PDF).

Unfallversicherungsträger für Schüler und angestellte Kommunalbedienstete ist, je nach Region:

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover
Am Mittelfelde 169
30519 Hannover
Telefon (0511) 87 07-0
Telefax (0511) 87 07-188

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg
Gartenstraße 9
26122 Oldenburg
Tel.: (0441) 779090
Fax: (0441) 7790950

Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Berliner Platz 1 C (Ring-Center)
38102 Braunschweig
Telefon (0531) 2 73 74-0

 

Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,
kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


Letzte Aktualisierung: 17.05.2011 Gerhard Beer