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Aushangpflichtige GesetzeEinige Gesetze und die Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Arbeitgeber an der Arbeitsstelle ausgehängt, ausgelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorschriften ist es, dass sich die Beschäftigten über die geltenden Schutzvorschriften informieren können. Die Vorschriften können also alternativ auch online zugänglich gemacht werden, wenn die Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle leicht auf die Informationen zugreifen können. Dies ist der Fall, wenn allen Beschäftigten ein Internetzugang zur Verfügung steht, den diese ohne Einschränkung nutzen können. Bei Verstößen gegen die Aushangpflichten drohen Ordnungsgelder und Schadenersatzansprüche. DaueraushangUm die Beschäftigten auf dieses Angebot aufmerksam zu machen, ist ein Daueraushang in der Schule erforderlich:
Wenn ein Intranet vorhanden ist, sollte auch hier ein Hinweis eingestellt werden. Aushangpflichtige GesetzeAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - lt. § 12 aushangpflichtig § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - lt. § 12 AGG aushangpflichtig Beschwerdestelle gem. § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig
Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 18 aushangpflichtig
Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften (Auswahl)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) TarifvertragTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Angestellte ArbeitsschutzvorschriftenStrahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig Weitere Arbeitsschutzvorschriften finden Sie unter Bundesrecht und Landesrecht im Hauptmenü. UnfallverhütungsvorschriftenNach § 15 (5) SGB VII und § 12 (1) GUV-V A 1 "Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention" sind den Beschäftigten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen. UnfallversicherungsträgerNach § 138 SGB VII hat der Arbeitgeber die Beschäftigten (Versicherten) darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet. Unfallversicherungsträger für angestellte Landesbedienstete ist die Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK): Landesunfallkasse Niedersachsen Weitere Erläuterungen finden sich im Unfall-Merkblatt für Lehrkräfte und andere Beschäftigte des Landes in Schulen (PDF). Unfallversicherungsträger für Schüler und angestellte Kommunalbedienstete ist, je nach Region: Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, |
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