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Regelwerk der Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger erlassen nach § 15 SGB VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, welche für ihre Mtgliedsbetriebe (Schulen) und die Versicherten (Bedienstete, Schüler) verbindlich sind.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger stellt damit eine wesentliche Ergänzung zum statlichen Recht im Arbeits- und Gesundheitsschutz dar.

In den letzten Jahren wurde das Regelwerk deutlich verschlankt und die Anzahl der Unfallverhütungsvorschriften reduziert. Doppelregelungen im Vorschriften- und Regelwerk von Staat und Unfallversicherungsträgern sollen vermieden werden. Durch einen niedrigen Konkretisierungsgrad der Vorschfriften soll mehr Spielraum für alternative Lösungen geschaffen werden.

Die Unfallversicherungsträger erlassen nur die für ihren Zuständigkeitsbereich erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften und übernehmen nur die für ihren Bereich zutreffenden Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen und Grundsätze.

Das Regelwerk ist unterteilt in:

Unfallverhütungs-vorschriften Rechtsverbindliche Vorschrift nach § 15 SGB VII.
Regeln Konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschriften
und ersetzen nach und nach die Durchführungsanweisungen. Sie schließen andere, ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Informationen Werden für besondere Sachverhalte oder zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit in der Praxis bedarfsorientiert für Unternehmer und Versicherte erstellt.
Grundsätze Sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

Quelle: Nr. 6.1 in GUV-G 9101

Unfallversicherung

Grundsätzlich gelten für alle Schulen die Regelungen der Unfallversicherungsträger.

Staatliche Regelungen oder Regelungen der Unfallversicherungsträger zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit haben Vorrang vor den Bestimmungen der Empfehlung der Kultusministerkonferenz.
Quelle: RdErl. Sicherheit im Unterricht
.

Die wichtigsten Unfallverhütungsvorschriften:

Grundsätze der Prävention (GUV-V A1)

UVV Schulen (GUV-V S1)

Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (GUV-SI 8070)

>>> Übersicht über die gültigen Unfallverhütungsvorschriften
GUV Hannover, LUK Niedersachsen

>>> Zum gesamten Regelwerk der Unfallversicherungen

Präventionsportal Niedersachsen - Frei zugängliches Portal mit speziell auf Schulen abgestimmten Inhalten

Berufsgenossenschaften

Im Rahmen des fachtheoretischen und des fachpraktischen Unterrichts an berufsbildenden Schulen gelten die einschlägigen Vorschriften der zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft), die einschlägigen staatlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Arbeitsmedizin in der jeweils gültigen Fassung.
Quelle: RdErl. Sicherheit im Unterricht.

Rechtliche Grundlage aller präventiven Maßnahmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk - kurz BGVR.

In der BGVR-Datenbank finden Sie im PDF-Format zum Herunterladen alle Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), -Regeln (BGR) und -Informationen (BGI). Darüber hinaus sind auch die Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien sowie Sicherheitsregeln abrufbar, die den Altbestand von Maschinen und Einrichtungen betreffen und noch Anforderungen an deren Beschaffenheit enthalten.

Die im Internet zur Verfügung gestellten Vorschriften, Regeln und Informationen entsprechen den gedruckten Ausgaben, die vom Carl Heymanns Verlag im Auftrag des HVBG herausgegeben werden.

>>> Zum gesamten Regelwerk der Berufsgenossenschaften

Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (GUV, LUK, UK) und die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind in der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammen organisiert

>>> Unterschiede zwischen dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften (BG)
und der Unfallversicherungsträger (GUV, LUK)


Letzte Aktualisierung: 09.05.2012 Gerhard Beer ; Lutz Dietrich