Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehinderte

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Schwerbehindertenvertretung / Schwerbehinderte

Schwerbehinderte

Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis/ Feststellungsbescheid, der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Antrag hin ausgestellt wird.

Für schwerbehinderte Beschäftigte an Schulen hat die Schwerbehindertenvertretung / Schulen / Niedersachsen ein Informationsblatt der Schwerbehindertenvertretung Schulen Niedersachsen(PDF 140 KB)

Schwerbehindertenvertretung

Die Vertrauenspersonen sind die gewählten Interessenvertretungen der schwerbehinderten Beschäftigten. Sie vertreten die Interessen der Schwerbehinderten in der Dienststelle/Schule und stehen den Schwerbehinderten helfend und beratend zur Seite. Zunächst einmal sind die örtlichen Vertrauenspersonen zuständig bei:

  • Beratung bezüglich der Nachteilsausgleiche in der ArbZVO-Lehr
  • Beratung bezüglich der Anwendung der Schwerbehinderten-Richtlinien
  • Einstellungen (Schulstellen)
  • Beratung nach langfristigen Erkrankungen hinsichtlich des schulischen Eingliederungsmanagements und auch:
  • Beratung der gesundheitlich beeinträchtigten, aber nicht schwerbehinderten Lehrkräfte

Bei Personalmaßnahmen, die auf der Ebene der Niedersächsischen Landesschulbehörde geregelt werden, sind die Bezirksvertrauenspersonen zuständig:

  • Einstellungen (Bezirksstellen)
  • Beratung der Schwerbehinderten vor amtsärztlichen Untersuchungen
  • Ruhestandsverfahren
  • Beratung der Schwerbehinderten bzgl. Kontaktaufnahme zur Arbeitsmedizinerin/ zum Arbeitsmediziner
  • Fragen der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen

Die Hauptvertrauensperson vertritt die Interessen der Schwerbehinderten auf der Ebene des Kultusministeriums (MK).
Sie wird angehört vor allen grundsätzlichen Entscheidungen des MK und prüft Erlassentwürfe auf deren Verträglichkeit für die schwerbehinderten Beschäftigten im Schuldienst. Beispiele für Grundsatzentscheidungen sind

  • Festlegung eines Sonderkontingents für schwerbehinderte Lehramtsbewerber/innen
  • Änderungen der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte
  • Regelungen zur Versetzung von niedersächsischen Lehrkräften in andere Bundesländer und vice versa

Die Dienststelle ist verpflichtet, die Vertrauensperson in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, zu beteiligen. (§ 95 SGB IX)

Rolle der SBV im Arbeitsschutzausschuss

Zur Rolle der SBV im ASA schreiben Kothe und Faber in „Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen“, Hans Böckler Stiftung, 2007, S.26:

„Die Schwerbehindertenvertretung hat zudem ein durch § 95 SGB IX inzwischen auch normativ abgesichertes Recht zur Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss. Dies ist sachgerecht angesichts der wichtigen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitspolitik (vgl. z.B. §§ 83, 84, 95 SGB IX)."

Gesetzliche Grundlagen

§ 95 Abs. 4 SGB IX: Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen ....

§ 81 Abs. 4 SGB IX regelt: Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsbedingte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Unfallgefahr.

 


Letzte Aktualisierung: 12.04.2011 Regina Stumm, Christoph Grützner