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Schwerbehindertenvertretung / Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis/ Feststellungsbescheid, der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Antrag hin ausgestellt wird. Für schwerbehinderte Beschäftigte an Schulen hat die Schwerbehindertenvertretung / Schulen / Niedersachsen ein Informationsblatt der Schwerbehindertenvertretung Schulen Niedersachsen(PDF 140 KB) Schwerbehindertenvertretung Die Vertrauenspersonen sind die gewählten Interessenvertretungen der schwerbehinderten Beschäftigten. Sie vertreten die Interessen der Schwerbehinderten in der Dienststelle/Schule und stehen den Schwerbehinderten helfend und beratend zur Seite. Zunächst einmal sind die örtlichen Vertrauenspersonen zuständig bei:
Bei Personalmaßnahmen, die auf der Ebene der Niedersächsischen Landesschulbehörde geregelt werden, sind die Bezirksvertrauenspersonen zuständig:
Die Hauptvertrauensperson vertritt die Interessen der Schwerbehinderten auf der Ebene des Kultusministeriums (MK).
Die Dienststelle ist verpflichtet, die Vertrauensperson in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, zu beteiligen. (§ 95 SGB IX) Rolle der SBV im Arbeitsschutzausschuss Zur Rolle der SBV im ASA schreiben Kothe und Faber in „Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen“, Hans Böckler Stiftung, 2007, S.26: „Die Schwerbehindertenvertretung hat zudem ein durch § 95 SGB IX inzwischen auch normativ abgesichertes Recht zur Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss. Dies ist sachgerecht angesichts der wichtigen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitspolitik (vgl. z.B. §§ 83, 84, 95 SGB IX)." Gesetzliche Grundlagen § 95 Abs. 4 SGB IX: Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen .... § 81 Abs. 4 SGB IX regelt: Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsbedingte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Unfallgefahr.
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