Zuwanderung in Niedersachsen      

 

 

Anerkennung als Spätaussiedlerin bzw. Spätaussiedler

Die größte Gruppe der Zuwanderer in das Bundesgebiet machen Spätaussiedlerbewerber und deren Angehörige aus.

Die Rechtsstellung der Spätaussiedler wird im Bundesvertriebenengesetz (BVFG – Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge) geregelt. Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige, welche die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten danach Deutschland als ständigen Aufenthaltsort gewählt haben.

Bei Spätaussiedlerbewerbern aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion sowie aus Estland, Lettland und Litauen wird gesetzlich vermutet, dass sie ein Kriegsfolgenschicksal erlitten haben, welches der sachliche Grund für ihre Aufnahme in Deutschland ist.

Spätaussiedlerbewerber aus anderen Aussiedlungsgebieten müssen zumindest glaubhaft machen, dass sie diese Gebiete wegen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit verlassen haben.

Das Verfahren zur Aufnahme von Spätaussiedlern aus den Aussiedlungsgebieten in das Bundesgebiet obliegt dem Bundesverwaltungsamt (BVA), wobei die Bundesländer der Aufnahme zustimmen müssen. Erst wenn das BVA den Aufnahmebescheid erteilt hat, darf der Spätaussiedlerbewerber in das Bundesgebiet einreisen.

Ob ein aufgenommener Spätaussiedlerbewerber auch tatsächlich als Spätaussiedler anerkannt wird, entscheidet sich in der Regel erst dann, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat und eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt. Durch diese Bescheinigung erwirbt der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit, kann verschiedene Hilfsangebote in Anspruch nehmen und hat Vorteile bei der Rentenversicherung.

Als zunehmend problematisch bei der Anerkennung als Spätaussiedler gestalten sich häufig fehlende deutsche Sprachkenntnisse. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren wurde, ist grundsätzlich nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er - neben anderen Voraussetzungen - zum Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die deutschen Sprachkenntnisse müssen ihm in der Familie vermittelt worden sein.

Falls ein Spätaussiedlerbewerber diese Voraussetzung nicht erfüllt, er aber als Abkömmling oder Ehegatte eines deutschen Volkszugehörigen zusammen mit diesem aufgenommen wird, kann er eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten und erwirbt damit ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Von den Vorteilen bei der Rentenversicherung, die ein Spätaussiedler erhalten kann, bleibt er jedoch ausgeschlossen.

Der Anteil der deutschen Volkszugehörigen unter den Spätaussiedlerbewerbern beträgt zurzeit bundesweit etwa 22 %.

Die Bescheinigungen nach § 15 BVFG können im Regierungsbezirk Lüneburg bei den Landkreisen bzw. bei den Städten Buxtehude, Osterholz-Scharmbeck und Stade beantragt werden.

Die Bezirksregierung Lüneburg berät die Landkreise im Rahmen der Fachaufsicht und entscheidet über Widersprüche, die gegen Entscheidungen der Landkreise eingelegt werden.