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Asylrecht Unter
Asylrecht versteht man allgemein das Recht eines Verfolgten auf Schutz. Bereits
in der Antike galten Tempel und andere heilige Orte als anerkannte Zufluchtsstätten.
Später wurde diese Tradition auf christliche Kirchen und Klöster übertragen
(Kirchenasyl). Auch Botschaftsgebäude werden wegen ihrer Exterritorialität häufig
als zeitlich begrenzter Asylort gewählt. Eine
besondere Art des Asylrechts ist der Schutz, den ein Staat den in einem anderen
Staat aus politischen oder religiösen Gründen Verfolgten gewährt. Dieser
Schutz besteht insbesondere darin, den Verfolgten nicht in sein Herkunftsland
auszuweisen. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Asylrecht in Art. 16 II 2 GG verankert und in den Absätzen
2 bis 5 näher erläutert und modifiziert; es gilt für Ausländer, die Schutz
als politisch Verfolgte beantragen. Der Begriff „politisch verfolgt“
bedeutet allgemein, dass jemand wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit,
Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung gefährdet ist. Der
Asylantrag wird bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts gestellt. Über
den Antrag entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Der Asylantrag wird abgelehnt, wenn er offensichtlich unbegründet ist oder der
Asylbewerber sich beispielsweise nur aus wirtschaftlichen Gründen in der
Bundesrepublik aufhält. In diesem Fall wird dem Antragsteller eine Frist zur
unverzüglichen Ausreise gesetzt und ggf. die Abschiebung angeordnet. Während
der Dauer des Asylverfahrens, d. h. auch wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid
eingelegt worden ist, ist dem Asylbewerber grundsätzlich der Aufenthalt im
Bundesgebiet – beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde –
gestattet. Angesichts
einer großen Zahl jährlicher Asylbewerber (1992: 438 191) bei sehr niedrigen
Anerkennungsquoten (etwa 10 Prozent) wurden am 28. Juni 1993 Bestimmungen getroffen, um den Zustrom zu
vermindern und unberechtigte Asylbewerber rascher abschieben zu können. Demnach
können z. B.
Asylbewerber, die aus einem sogenannten sicheren Drittland (z. B. EU-Staaten) einreisen
wollen, bereits an der Grenze abgewiesen werden. |
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