Zuwanderung in Niedersachsen      

 

 

Asylrecht

Unter Asylrecht versteht man allgemein das Recht eines Verfolgten auf Schutz. Bereits in der Antike galten Tempel und andere heilige Orte als anerkannte Zufluchtsstätten. Später wurde diese Tradition auf christliche Kirchen und Klöster übertragen (Kirchenasyl). Auch Botschaftsgebäude werden wegen ihrer Exterritorialität häufig als zeitlich begrenzter Asylort gewählt.

Eine besondere Art des Asylrechts ist der Schutz, den ein Staat den in einem anderen Staat aus politischen oder religiösen Gründen Verfolgten gewährt. Dieser Schutz besteht insbesondere darin, den Verfolgten nicht in sein Herkunftsland auszuweisen. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Asylrecht in Art. 16 II 2 GG verankert und in den Absätzen 2 bis 5 näher erläutert und modifiziert; es gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte beantragen. Der Begriff „politisch verfolgt“ bedeutet allgemein, dass jemand wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gefährdet ist.

Der Asylantrag wird bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts gestellt. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Asylantrag wird abgelehnt, wenn er offensichtlich unbegründet ist oder der Asylbewerber sich beispielsweise nur aus wirtschaftlichen Gründen in der Bundesrepublik aufhält. In diesem Fall wird dem Antragsteller eine Frist zur unverzüglichen Ausreise gesetzt und ggf. die Abschiebung angeordnet. Während der Dauer des Asylverfahrens, d. h. auch wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden ist, ist dem Asylbewerber grundsätzlich der Aufenthalt im Bundesgebiet – beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde – gestattet.

Angesichts einer großen Zahl jährlicher Asylbewerber (1992: 438 191) bei sehr niedrigen Anerkennungsquoten (etwa 10 Prozent) wurden am 28. Juni 1993 Bestimmungen getroffen, um den Zustrom zu vermindern und unberechtigte Asylbewerber rascher abschieben zu können. Demnach können z. B. Asylbewerber, die aus einem sogenannten sicheren Drittland (z. B. EU-Staaten) einreisen wollen, bereits an der Grenze abgewiesen werden.