Informationen zum
Vorbereitungsdienst im Fach Niederländisch für das Lehramt an Grund-, Haupt-
und Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen
Der
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien
und berufsbildenden Schulen dauert 18 Monate. Allgemeine Hinweise zum
Vorbereitungsdienst und den Einstellungsterminen finden Sie hier.
Zurzeit
bieten die folgenden Studienseminare die Ausbildung und Prüfung im Unterrichtsfach
Niederländisch an:
|
Leer |
Lehramt
an Gymnasien |
|
|
Meppen |
Lehramt
an Gymnasien |
|
|
Nordhorn |
Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen |
|
|
Oldenburg |
Lehramt
an berufsbildenden Schulen |
Die
Ausbildung im Unterrichtsfach Niederländisch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR), Gymnasien (GY) und
berufsbildenden Schulen (BBS) ist in Niedersachsen möglich
·
für
Studienabsolventen, die ihre Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt im
Unterrichtsfach Niederländisch abgelegt haben bzw. für Studienabsolventen mit
einem entsprechenden Mastergrad (Master of Education
mit dem Unterrichtsfach Niederländisch) oder einem äquivalenten Abschluss
·
für
Studienabsolventen, die erfolgreich eine Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach
Niederländisch für das jeweilige Lehramt abgelegt haben bzw. für
Studienabsolventen des Erweiterungsfaches Niederländisch im Master of Education für das jeweilige Lehramt.
Die
Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes erfolgt in der Regel in zwei
Unterrichtsfächern. Sofern durch Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung
oder Masterprüfung drei Unterrichtsfächer nachgewiesen werden, kann die
Zulassung auch in Niederländisch als einem der beiden Unterrichtsfächer
erfolgen. Alternativ kann die Ausbildung in drei Unterrichtsfächern beantragt
werden (vgl. APVO-Lehr § 3 und Durchführungsbestimmungen zu § 3, vgl. Merkblatt des MK).
Im
Einzelnen also die folgenden Ausbildungsvarianten:
1.
Angehende
Lehrkräfte mit zwei Unterrichtsfächern (z.B. Niederländisch und Deutsch,
Niederländisch und Englisch) werden in diesen beiden Unterrichtsfächern
ausgebildet. Der Prüfungsunterricht ist in diesen Fächern zu erteilen (vgl.
APVO-Lehr § 14, Abs. 2).
2.
Angehende
Lehrkräfte mit zwei Unterrichtsfächern und Niederländisch als Erweiterungsfach (z.B.
Biologie, Deutsch, Niederländisch) haben folgende Optionen:
a)
Die
Ausbildung erfolgt ausschließlich in den ersten beiden Unterrichtsfächern (z.B.
Biologie, Deutsch), das Erweiterungsfach Niederländisch wird nicht ausgebildet
(vgl. APVO-Lehr § 3). Es kann in diesem Fall nicht für den Prüfungsunterricht
gewählt werden (vgl. APVO-Lehr § 14, Abs. 2).
b)
Die
Ausbildung erfolgt in den ersten beiden Unterrichtsfächern (z.B. Biologie,
Deutsch). Zusätzlich kann die angehende Lehrkraft auf Antrag an
Ausbildungsveranstaltungen im Erweiterungsfach Niederländisch teilnehmen, zusätzlicher
Ausbildungsunterricht in diesem Fach ist nicht zu erteilen (vgl.
Durchführungsbestimmungen zu § 3, Nr. 4.3). Das Erweiterungsfach kann in diesem
Fall nicht für den Prüfungsunterricht gewählt werden (vgl. APVO-Lehr § 14, Abs.
2). Diese Ausbildungsvariante ist auch dann möglich, wenn Niederländisch nur
auf Niveau des Bachelorabschlusses bzw. des erfolgreich abgeschlossenen
Grundstudiums nachgewiesen ist (vgl. Durchführungsbestimmungen zu § 3, Nr. 4.3).
c)
Die
Ausbildungsfächer werden gewechselt, d.h. die Ausbildung erfolgt in einem
der ersten beiden Unterrichtsfächer und dem Erweiterungsfach Niederländisch
(z.B. Biologie - Niederländisch oder Deutsch - Niederländisch). Dieser Wechsel
muss allerdings mit der Bewerbung, spätestens innerhalb eines Monats nach der
Einstellung, beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Niederländisch durch
einen Abschluss auf Niveau des Mastergrads nachgewiesen ist. Außerdem muss die
Ausbildungssituation des Seminars diesen Wechsel zulassen (vgl. Durchführungsbestimmungen
zur APVO-Lehr, zu § 3, Nr. 4.1.). Bei dieser Variante ist der
Prüfungsunterricht in Niederländisch und dem anderen Unterrichtsfach, das
ausgebildet wurde, zu erteilen (vgl. APVO-Lehr § 14, Abs. 2).
d)
Die
Ausbildung erfolgt in drei Fächern (z.B. Biologie, Deutsch, Niederländisch).
Die Ausbildung in drei Fächern muss mit der Bewerbung, spätestens innerhalb
eines Monats nach der Einstellung, beantragt werden. Voraussetzung ist, dass
Niederländisch durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrads nachgewiesen
ist. Außerdem muss die Ausbildungssituation des Seminars die Ausbildung in drei
Fächern zulassen (vgl. Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr, zu § 3, Nr. 4.2.).
Bei der Ausbildung in drei Fächern ist Ausbildungsunterricht in allen Fächern
zu erteilen; auch die Seminarsitzungen aller Fächer sind zu besuchen (ebd.). Im
Gegenzug herrscht Wahlfreiheit bezüglich der Prüfungsfächer: Der Prüfling wählt
zwei der drei Fächer für den Prüfungsunterricht, d.h. auch das Erweiterungsfach
Niederländisch kann für den Prüfungsunterricht gewählt werden (vgl. APVO-Lehr §
14, Abs. 3).
Zu
beachten ist, dass die Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr nur im Entwurf
vorliegen, d.h. noch Änderungen möglich sind. Verbindliche Auskünfte bezüglich
der Zulassung, möglicher Fächerkombinationen und Ausbildungsvarianten erteilt
das Kultusministerium bzw. die Landesschulbehörde.
Stand:
30.07.2010